Kassenrichtlinie
Information zur ordnungsgemäßen Kassenführung (hier klicken)
Information zu den neuen Anforderungen für elektronische Kassen ab 01.01.2017 (hier klicken)
Ab dem 01.01.2017 müssen Registrierkassen und alle elektronischen Kassensysteme bestimmte Anforderungen erfüllen: Alle steuerlich relevanten Daten müssen in diesen Kassen oder auf einem externen Datenträger unverändert und maschinell auswertbar gespeichert werden.
Wird ein veraltetes Kassensystem weiter verwendet, kann das Finanzamt die Buchführung als nicht-ordnungsgemäß verwerfen. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Kassensystem die technischen Vorgaben der Finanzverwaltung erfüllt, sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Kassenhersteller in Verbindung setzen.
Die Vorgaben für Registrierkassen und andere Kassensysteme im Überblick:
- Grundsatz der Einzelaufzeichnung.
- Aufzeichnung und Speicherung aller steuerlich relevanten Einzeldaten: elektronisch erzeugte Rechnungen und Belege sowie Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten.
- Elektronische Speicherung der Daten unveränderbar und vollständig für 10 Jahre. Aufzubewahren sind auch Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungsprotokolle.
- Jederzeitige unverzügliche Lesbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit für das Finanzamt.
- Keine Verdichtung der Daten, keine Aufbewahrung ausschließlich in gedruckter Form.
- Falls die komplette Speicherung innerhalb des Geräts nicht möglich ist, müssen die Daten unveränderbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden.
Nicht betroffen ist die sogenannte offene Ladenkasse. Aber auch für diese gelten die allgemeinen, sehr strengen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kassenführung.
Nähere Informationen zu den elektronischen Registrierkassen sowie Grundlagen zur ordnungsgemäßen Kassenführung finden Sie auf unserer Homepage. Wenn Sie Bareinnahmen erzielen, dann sind diese Informationen für Sie Pflichtlektüre:
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