Elektronische Lohnsteuerkarte - ELStAM kommt 2013

News Archiv 10/2012
ELStAM kommt 2013
Muster-Informationsschreiben zum Download
Die Finanzverwaltung hatte den Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wegen unerwarteter technischer Schwierigkeiten mehrfach verschoben. 2013 ist es nun offenbar soweit.
Mit Datum vom 11.10.2012 liegt nun der Entwurf eines BMF-Schreiben (BMF, Entwurf des Schreibens IV C 5 - S-2363 / 07 / 0002-03 vom 11.10.2012) vor, welches Einzelheiten für die dauerhafte Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale regelt, das ab dem Kalenderjahr 2013 für den Lohnsteuerabzug einzusetzen ist. Es ergänzt den Entwurf des BMF-Schreibens vom 2. Oktober 2012 - IV C 5 - S-2363/07/0002-03 -1- 2012/0813379 - (ELStAM-Startschreiben) und ist anzuwenden, soweit der Arbeitgeber im Einführungszeitraum nicht nach den Regelungen des § 52b - neu - EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (Entwurf) verfährt.
Die Gesetzeszitate des BMF-Schreibens beruhen z. T. auf der Fassung des EStG nach dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, mit dem die Vorschrift der Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 52b EStG) neu gefasst werden soll. Weil diese Neuregelung sowie eine ggf. noch zu beschließende Anwendungsregelung zu § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 - neu - EStG in der Fassung des Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2013 noch nicht in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden sind, kann derzeit nur ein vorläufiger Entwurf des voraussichtlichen Anwendungsschreibens ohne Bezugnahme auf die vorgesehenen Neuregelungen im Einkommensteuergesetz veröffentlicht werden. Soweit die Gesetzeszitate in dem folgenden Text auf die o.g. Neuregelungen hinweisen, sind diese Stellen durch Freilassungen gekennzeichnet.
Das BMF-Schreiben wird nach Beschlussfassung des Jahressteuergesetzes 2013 im BStBl bekannt gegeben.
Neuerungen bedeuten immer auch einen erhöhten Informationsbedarf.
Zur Information Ihrer Arbeitnehmer stehen folgende Muster-Informationsschreiben zur Verfügung:
Mit Datum vom 11.10.2012 liegt nun der Entwurf eines BMF-Schreiben (BMF, Entwurf des Schreibens IV C 5 - S-2363 / 07 / 0002-03 vom 11.10.2012) vor, welches Einzelheiten für die dauerhafte Anwendung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale regelt, das ab dem Kalenderjahr 2013 für den Lohnsteuerabzug einzusetzen ist. Es ergänzt den Entwurf des BMF-Schreibens vom 2. Oktober 2012 - IV C 5 - S-2363/07/0002-03 -1- 2012/0813379 - (ELStAM-Startschreiben) und ist anzuwenden, soweit der Arbeitgeber im Einführungszeitraum nicht nach den Regelungen des § 52b - neu - EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (Entwurf) verfährt.
Gesetz erneut nicht rechtzeitig fertig
Die Gesetzeszitate des BMF-Schreibens beruhen z. T. auf der Fassung des EStG nach dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, mit dem die Vorschrift der Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 52b EStG) neu gefasst werden soll. Weil diese Neuregelung sowie eine ggf. noch zu beschließende Anwendungsregelung zu § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 - neu - EStG in der Fassung des Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2013 noch nicht in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden sind, kann derzeit nur ein vorläufiger Entwurf des voraussichtlichen Anwendungsschreibens ohne Bezugnahme auf die vorgesehenen Neuregelungen im Einkommensteuergesetz veröffentlicht werden. Soweit die Gesetzeszitate in dem folgenden Text auf die o.g. Neuregelungen hinweisen, sind diese Stellen durch Freilassungen gekennzeichnet.
Das BMF-Schreiben wird nach Beschlussfassung des Jahressteuergesetzes 2013 im BStBl bekannt gegeben.
Muster-Informationsschreiben hier zum Download
Neuerungen bedeuten immer auch einen erhöhten Informationsbedarf.
Zur Information Ihrer Arbeitnehmer stehen folgende Muster-Informationsschreiben zur Verfügung:
- Ab 2013 müssen Arbeitnehmer wieder jährlich neu Ihre Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Um unnötigen Ärger zu vermeiden empfiehlt es sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen persönlichen Freibetrag auf Ihrer bisherigen Lohnsteuerkarte eingetragen haben (2012 galt noch die LSt-Karte 2010!) rechtzeitig darauf hinzuweisen.
- Ein zweites Schreiben informiert ganz allgemein über die Umstellung auf ELSTAM.
- Mit der ersten Lohnabrechnung, die auf ELSTAM basiert sollten Sie dieses dritte Informationsschreiben verteilen, um Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufzuklären, für welche Abweichungen zur bisherigen Abrechnung nur das Finanzamt und nicht Ihr Personalbüro zuständig ist.
Gerne unterstützen wir Sie! Rufen Sie Ihre Lohnsachbearbeiterin, bzw. den Lohnsachbearbeiter direkt an oder kontaktieren Sie uns allgemein.
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Bis Ende 2012 galten die hier zusammen getragenen Informationen:
Wir haben für Sie ein Arbeitgeberinformationsschreiben der OFD Karlsruhe bereitgestellt, aus dem die wesentlichen Folgen hervorgehen.
Prinzipiell bleiben die Lohnsteuerkarte 2010 und evtl. 2011 ausgestellte Ersatzbescheinigung auch im Jahr 2012 hinsichtlich der darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Faktor) gültig.
Folgende Sachverhalte sind v.a. geregelt:
- Grundsätzlich kein Handlungsbedarf besteht, wenn sich keine Änderungen ergeben
- Änderung der Verhältnisse
Treten Änderungen ein (z.B. Kinder, Heirat, Behinderung, etc.) oder werden Änderungen der Lohnsteuerklasse gewünscht, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch mit den Mitteilungsschreiben des Finanzamts zur Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) oder einem Ausdruck des Finanzamts mit den ab dem 1.1.2012 gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen nachweisen. Für Änderungen ist das Finanzamt zuständig.
- Aufbewahrungspflichten
Die Lohnsteuerkarte 2010, sowie etwaige Ersatzbescheinigungen sind aufzubewahren und ggf. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem scheidenden Mitarbeiter auszuhändigen. Grund ist die Vorlage beim neuen Arbeitgeber.
- Erstmalige Beschäftigung
Liegt weder eine Lohnsteuerkarte 2010, noch eine Ersatzbescheinigung oder ein Mitteilungsschreiben des Finanzamts über die elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug vor, muss eine Bescheinigung des Finanzamts angefordert werden. Dies dürfte vor allem bei erster Beschäftigungsaufnahme nach Schule oder Studium und bei Zuzug aus dem Ausland der Fall sein.
- Informationsschreiben der OFD-Karlsruhe für Arbeitgeber => Download hier
- BMF-Schreiben vom 06.12.2011
IV C 5 - S 2363/07/0002-03 im Volltext => Download hier
- Nähere Informationen zum Lohnsteuerklassenwechsel => Informationen hier
- Näheres zur Abschaffung des ELENA-Verfahrens => Informationen hier