Henneberger Parter Steuerberater Würzburg

FAQ zur Soforthilfe Bayern


HENNEBERGER UND PARTNER STEUERBERATER WÜRZBURG

Die ursprünglich verlinkte Seite der Regierung von Unterfranken steht mittlerweile nicht mehr online. Wir haben Ihnen deshalb die parallele Seite der Regierung von Oberbayern abgerufen und hier eingestellt. Bitte prüfen Sie jeweils, inwieweit die Angaben noch aktuell sind. Den Originallink haben wir Ihnen hinterlegt - Eine Gewähr für den Inhalt der FAQ können wir nicht übernehmen.


FAQ Soforthilfe Bayern - Der Originallink zur Regierung von Oberbayern






Fragen und Antworten zur Soforthilfe für Unternehmen und Freiberufler
(Stand: 07.04.2020, 10.00 Uhr - Originallink )



Frage:

Was ist eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. massive Liquiditätsengpässe?
Antwort:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie fortlaufende Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Achtung: Bloße Umsatz-, Gewinn- oder Verdienstausfälle oder -rückgänge berechtigen nicht allein zur Soforthilfe!



Frage:
Wer darf einen Antrag auf Soforthilfe stellen?
Antwort:
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinn des § 2 des Gewerbesteuergesetzes, Unternehmen der Landwirtschaft im Rahmen landwirtschaftsnaher sowie hauswirtschaftlicher Tätigkeiten und Dienstleistungen sowie selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die bis zu 250 Mitarbeiter in Bayern beschäftigen; Regelmäßig ausgenommen ist der Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung.

Frage:
Ich verstehe nicht, was das neue Soforthilfe-Programm ist? Gibt es nun zwei Programme?
Antwort:
Ja, es gibt nun das Soforthilfeprogramm der Bayerischen Staatsregierung sowie ein Soforthilfeprogramm der Bundesregierung. Die Eckpunkte zum neuen Programm sind bereits sowohl auf der Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums sowie des Bundeswirtschaftsministeriums ersichtlich.

Frage:
Was hat es mit dem neuen Soforthilfe-Programm der Bundesregierung auf sich?
Antwort:
Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern kommen künftig die höheren Fördersätze des Bundesprogramms zugute. Bei bis zu 5 Beschäftigten gibt es max. 9.000 ¤ (statt aktuell 5.000), bei bis zu 10 Beschäftigten max. 15.000 ¤ (statt aktuell 7.500 ¤).

Frage:
Was ist, wenn ich bereits einen Antrag bei der Bayerischen Staatsregierung gestellt habe?
Antwort:
Bei den Unternehmern und Selbstständigen, die bereits die bayerische Soforthilfe beantragt haben, sollen die Hilfen bis zur entsprechenden Höhe des Bundesprogramms aufgestockt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Liquiditätsengpass höher als 5.000 ¤ (bei bis zu 5 Beschäftigten) oder höher als 7.500 ¤ (bei bis zu 10 Beschäftigten) ist. Hier wird es extra einen „Aufstockungsantrag“ geben.

Frage:
Wo finde ich die Anträge der Bundesregierung?
Antwort:
Die Staatsregierung arbeitet aktuell mit Hochdruck daran, die Modalitäten mit der Bundesregierung abzustimmen. Ende dieser Woche / Anfang nächster Woche wird es dazu mehrere Informationen geben. Die Eckpunkte zum neuen Programm sind bereits sowohl auf der Seite des Bay. Wirtschaftsministeriums sowie des Bundeswirtschaftsministeriums ersichtlich. Aktuell kann noch kein Antrag gestellt werden.

Frage:
Ich habe mehr als 10 Beschäftigte. Kann ich trotzdem einen Antrag bei der Bundesregierung stellen?
Antwort:
Mittlere Unternehmen ab 11 bis 250 Beschäftigten sind im bundesweiten Programm nicht berücksichtigt. Ihnen steht weiterhin die bayerische Soforthilfe mit bis zu 30.000 ¤ zur Verfügung.

Frage:
Soll ich das Soforthilfeprogramm von der Bayerischen Staatsregierung oder von der Bundesregierung in Anspruch nehmen?
Antwort:
Das kommt auf Ihren Liquiditätsengpass an. Beträgt dieser bei bis zu 5 Beschäftigten mehr als 5.000 ¤ bzw. bei bis zu 10 Beschäftigten mehr als 7.500 ¤, dann nutzen Sie bitte das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung. Falls nicht, bitte die bayerische Soforthilfe nutzen. Wichtig: Bitte nur einen Antrag stellen, entweder bei der Bay. Staatsregierung oder bei der Bundesregierung.

Frage:
An wen kann ich mich wenden, wenn ich wegen den Ausgangsbeschränkungen und der aktuellen Lage meinen Betrieb nicht aufrechterhalten kann?
Antwort:
Informationen zu weiteren Unterstützungsangeboten für Unternehmen erhalten Sie auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums.

Frage:
Bekomme ich eine Bestätigung, dass mein Antrag eingegangen ist?
Antwort:
Leider ist eine Bestätigungs-E-Mail aus technischen Gründen erst seit Kurzem möglich. Wir bitten Sie von Nachfragen, ob Ihr Antrag angekommen ist, abzusehen.
Anträge, die wider Erwarten im SPAM-Ordner landen, können von uns ebenso eingesehen und bearbeitet werden.

Frage:
Was soll ich machen, wenn ich feststelle, dass mein bereits gestellter Antrag unvollständig war?
Antwort:
Wir bitten Sie von der erneuten Einsendung des Antrages abzusehen. Warten Sie bis wir auf Sie zukommen um die noch fehlenden Informationen einzuholen.

Frage:
Erhalte ich einen Zuschuss oder muss ich das Geld zurückzahlen?
Antwort:
Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die Angaben zu den Anspruchsvoraussetzungen im Antrag korrekt waren.

Frage:
Wann wird der Zuschuss ausbezahlt?
Antwort:
Wenn Ihr Antrag bewilligt wurde, bekommen Sie von uns einen Bescheid an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Eine gesonderte Bestätigung per Brief erfolgt nicht.
Die Auszahlung erfolgt dann etwas später.
Da wir ein sehr hohes Antragsaufkommen haben, können wir Ihnen leider keinen genauen Zeitpunkt für die Bewilligung bzw. Auszahlung nennen.

Frage:
Was versteht man unter dem Punkt 6 „Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses“ des Antrages?
Antwort:
Die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020, die auf Grund der Corona-Krise ohne Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass!

Für die Berechnung des Engpasses kann ein Zeitraum von maximal 3 Monaten herangezogen werden, beschränkt auf die Kosten ab 11. März 2020.
Bei verbundenen Unternehmen ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen.

Frage:
Wie hoch ist der Zuschuss?
Antwort:
Die maximale Zuschusshöhe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten eines Unternehmens. Die Staffelung ist unter 7.1. des Antrages zu finden. Die genaue Höhe des Zuschusses ist bei der Bescheidzustellung ersichtlich.

Frage:
Wie berechnet sich die Anzahl der Beschäftigten unter Punkt 4?
Antwort:
Teilzeitbeschäftigte und Mini-Jobber sind anteilig einer Vollzeitstelle (40 Stunden/Woche) anzugeben. Das heißt eine Beschäftigter mit 20 Wochenstunden entspricht 0,5 Vollzeitkräften. Beschäftigte auf 450 ¤ Basis (Mini-Jobber) sind pauschal mit 0,3 Vollzeitkräften anzurechnen.

Der Inhaber zählt ebenso als +1 zu den Beschäftigten. Freiberufler oder Einzelunternehmer ohne Angestellte geben folglich „1“ statt „0“ als Beschäftigte an. Auszubildende sind vorerst gesondert anzugeben (z.B. 3 Vollzeitkräfte + 2 Azubis).

Frage:
Was ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten?
Antwort:
Wenn vor der Corona-Krise bereits ein Insolvenzverfahren lief oder die Voraussetzung hierfür gegeben waren. Genauere Informationen können der Leitlinie 2014/C 249/01 (über Google findbar) Randziffer 20 entnommen werden.

Frage:
Wird ein Nebenerwerbsbetrieb auch bezuschusst?
Antwort:
Nebenerwerbsbetriebe werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, dass auch die Liquidität des Haupterwerbs nahe Null ist.

Frage:
Was muss ich bei Punkt 5 „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ angeben?
Antwort:
Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden Umsatzeinbußen bzw. der Wegfall von Aufträgen sind kein ausreichender Grund für eine Förderung.
Es muss deutlich gemacht werden, dass die laufenden Kosten jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr gedeckt werden können. (Ein Verdienstausfall ohne Liquiditätsengpass wird nicht gefördert.)

Frage:
Muss ich Belege mitschicken?
Antwort:
Es muss lediglich der Antrag vollständig ausgefüllt werden. Belege müssen nicht eingereicht werden.

Frage:
Was bedeutet „De-minimis-Rahmen“ in Nr. 8.8 des Antragsformulars?
Antwort:
Sie dürfen im laufenden sowie den vorherigen zwei Steuerjahren insgesamt nicht mehr als 200.000 ¤ an „De-minimis-Beihilfen“ (zusammen mit dem jetzt beantragten Zuschuss) erhalten haben. Eine staatliche Förderung kann eine „De-minimis-Beihilfe“ darstellen, muss es aber nicht. Ob dies für Sie der Fall ist, ergibt sich aus den Förderbescheiden, die Sie in diesem Zeitraum erhalten haben.
Ausnahmen bilden der Straßentransportsektor und Unternehmen der Landwirtschaft. In ersterem sind „De-minimis-Beihilfen“ bis 100.000 ¤, bei zweiterem bis 15.000 ¤ im obig beschriebenen Zeitraum erlaubt.

Frage:
Wie kann ich einen Antrag stellen?
Antwort:
Entweder
Online-Formular auf Soforthilfe – Soforthilfeprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie („Soforthilfe Corona“)

Frage:
Ich habe mehrere Firmen. Wie viele Anträge kann ich stellen?
Antwort:
Pro Firma kann ein Antrag gestellt werden.

Frage:
Meine Firma hat mehrere Betriebsstätten. Wie viele Anträge kann ich stellen?
Antwort:
Pro Firma kann nur ein Antrag gestellt werden unabhängig von der Zahl der Betriebsstätten. Entscheidend ist die Zahl der Beschäftigten.

Frage:
Ich habe keine Handelsregistereintragung. Kann ich auch einen Zuschuss erhalten?
Antwort:
Sobald kein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes, sondern ein Freiberufler vorliegt, ist die Angabe der Steuernummer ausreichend.

Frage:
Ist eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) auch antragsberechtigt?
Antwort:
Ja, gemeinnützige GmbHs sind als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform einzustufen und können damit Soforthilfe beantragen. Dies gilt unabhängig davon ob eine Körperschaftsbefreiung vorliegt oder nicht.

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