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Pflichtangaben in einer Rechnung
Die Rechnungs-Pflichtangaben sind in Paragraph 14 des Umsatzsteuergesetzes aufgelistet.
Damit das Finanzamt eine Rechnung anerkennt, sind die folgenden Bestandteile erforderlich:
1) Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens.
2) Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers.
3) Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.
4) Das Ausstellungsdatum (=Rechnungsdatum).
5) Eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer.
6) Zeitpunkt oder Zeitraum der Lieferung oder Leistung. Wenn das Ausstellungsdatum der
Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung übereinstimmt, kann vereinfacht
auf der Rechnung z. B. "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" angegeben werden.
7) Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung.
8) Das nach Steuersätzen (7% / 19%) aufgeschlüsselte Entgelt (Nettobeträge).
Im Falle einer Steuerbefreiung ist der Hinweis unter Punkt 9) zu beachten.
9) Der anzuwendende Steuersatz und die auf die Nettobeträge entfallenden Umsatzsteuer-
Beträge.
Für Kleinbetragsrechnungen sind Vereinfachungen vorgesehen. Kleinbetragsgrenze ab 2017: 250,- ¤!
*Wenn einzelne oder alle Positionen von der Umsatzsteuer befreit sind, muss zusätzlich ein
entsprechender Hinweis mit dem Grund der Steuerbefreiung auf die Rechnung. Dies ist zum
Beispiel der Fall, wenn der Aussteller der Rechnung unter die Kleinunternehmer-Regelung
fällt. Möglicher Hinweistext: „Keine Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer nach §19 UStG.“
Aufbewahrungspflicht:
Gegebenenfalls ist ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung erforderlich (§14 Abs. 4
S. 1 Nr. 9).
Haben Sie noch Fragen zur korrekten Formulierung einer Rechnung? Wir helfen Ihnen gerne weiter
und beraten Sie auch zu allen Sonder- und Ausnahmeregelungen.
Damit das Finanzamt eine Rechnung anerkennt, sind die folgenden Bestandteile erforderlich:
1) Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmens.
2) Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers.
3) Die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers.
4) Das Ausstellungsdatum (=Rechnungsdatum).
5) Eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer.
6) Zeitpunkt oder Zeitraum der Lieferung oder Leistung. Wenn das Ausstellungsdatum der
Rechnung mit dem Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung übereinstimmt, kann vereinfacht
auf der Rechnung z. B. "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" angegeben werden.
7) Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte oder Art und Umfang der Dienstleistung.
8) Das nach Steuersätzen (7% / 19%) aufgeschlüsselte Entgelt (Nettobeträge).
Im Falle einer Steuerbefreiung ist der Hinweis unter Punkt 9) zu beachten.
9) Der anzuwendende Steuersatz und die auf die Nettobeträge entfallenden Umsatzsteuer-
Beträge.
Für Kleinbetragsrechnungen sind Vereinfachungen vorgesehen. Kleinbetragsgrenze ab 2017: 250,- ¤!
*Wenn einzelne oder alle Positionen von der Umsatzsteuer befreit sind, muss zusätzlich ein
entsprechender Hinweis mit dem Grund der Steuerbefreiung auf die Rechnung. Dies ist zum
Beispiel der Fall, wenn der Aussteller der Rechnung unter die Kleinunternehmer-Regelung
fällt. Möglicher Hinweistext: „Keine Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer nach §19 UStG.“
Aufbewahrungspflicht:
Gegebenenfalls ist ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung erforderlich (§14 Abs. 4
S. 1 Nr. 9).
Haben Sie noch Fragen zur korrekten Formulierung einer Rechnung? Wir helfen Ihnen gerne weiter
und beraten Sie auch zu allen Sonder- und Ausnahmeregelungen.
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