Corona - Aktuelle Informationen 30.10.2020 - Lohn bei Quarantäne

Was passiert, wenn Arbeitnehmer in Quarantäne müssen? Folgende Informationen sind vorwiegend für Arbeitgeber von Interesse.
In der täglichen Lohnabrechnung werden wir immer häufiger mit Quarantäne-Fällen konfrontiert. Zwar sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch vor. Doch in der Praxis kann die Entschädigung häufig nicht geltend gemacht werden.
Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz setzen nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer keinen anderweitigen Anspruch hat. Solange ein Anspruch nach § 616 BGB besteht, besteht kein Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. In § 616 BGB ist sinngemäß folgendes geregelt: Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung (also Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber), wenn er unverschuldet für eine nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist. Beispiel: Der Arbeitnehmer wird vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt.
Welche Zeitdauer als „nicht erhebliche Zeit“ gilt, wird in jedem Bundesland anders gesehen. In Bayern sind dies in der Regel vier Tage. Das bedeutet, dass erst ab dem 5. Tag eine Erstattung nach Infektionsschutzgesetz erfolgen kann. Wir haben aber auch von deutlich längeren Zeiten in anderen Bundesländern gehört.
Faktisch heißt das in diesen Fällen, dass Sie als Arbeitgeber für die „nicht erhebliche Zeit“ zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind – wenn § 616 BGB im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht abbedungen wurde. Es wird daher empfohlen, Ansprüche aus § 616 BGB arbeitsvertraglich auszuschließen. Wenn dieser Ausschluss erfolgt ist, dann erhält Ihr Arbeitnehmer von Anfang an eine Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz.
Soll § 616 BGB ausgeschlossen werden dann muss ein arbeitsvertraglicher Ausschluss regelmäßig klar und deutlich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Grundsätzlich kann der Ausschluss auch in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vereinbart werden. Folgende Musterformulierungen finden sich in der Literatur: „Ein Vergütungsanspruch besteht nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Die Regelungen des § 616 BGB werden abbedungen.“ Bei Fragen zur konkreten Formulierung und rechtssicheren Regelung wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt. Mit Blick auf die zunehmenden Corona-Fälle und den bevorstehenden Winter ist hier eine rasche Umsetzung zu empfehlen.
Hinweis:
Die Lage ist derzeit sehr unübersichtlich und es ergeben sich ständige Änderungen. Wir können deshalb keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Angaben und Links aktuell und vollständig sind.
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