Henneberger Parter Steuerberater Würzburg

Corona - Aktuelle Informationen 23.03.2020


HENNEBERGER UND PARTNER STEUERBERATER WÜRZBURG




Neue Informationen zur Corona-Krise vom 23.03.2020 im Überblick:



Positivliste des Bay StMGP - Diese Branchen dürfen arbeiten



Ein gutes Hilfsmittel , um zu beurteilen, ob Ihr Betrieb noch weiterarbeiten darf ist die Positivliste des Bayrischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Hier der Link zur Liste (Stand 22.03.2020):

Positivliste des Bayrischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege - Welche Branchen und Geschäfte sollen weiter öffnen und arbeiten dürfen - Stand 22.03.2020


Soforthilfe - Wer ist berechtigt und was ist zu beachten - FAQ der Regierung von Unterfranken



Eine der häufigsten Fragen - die leider wegen der unklaren Rechtslage nicht immer beantwortbar ist - ist, inwieweit der eigene Betrieb für die Soforthilfe des Freistaat Bayern förderberechtigt ist.

Eine gute Hilfe ist hierfür der Frage-Antwort-Katalog der Regierung von Unterfranken.

Häufige Fragen sind:

Frage:
Was versteht man unter dem Punkt 6 „Höhe des entstandenen Liquiditätsengpasses“ des Antrages?
Antwort:
Die Höhe der anfallenden Kosten ab 11. März 2020, die auf Grund der Corona-Krise ohne Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr beglichen werden können. Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass!

Frage:
Muss ich erst mein ganzes Privatvermögen einsetzen bevor ich den Zuschuss beantragen kann?
Antwort:
Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen.
Nicht anzurechnen sind z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Frage:
Was muss ich bei Punkt 5 „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage“ angeben?
Antwort:
Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden Umsatzeinbußen bzw. der Wegfall von Aufträgen sind kein ausreichender Grund für eine Förderung.
Es muss deutlich gemacht werden, dass die laufenden Kosten jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr gedeckt werden können. (Ein Verdienstausfall ohne Liquiditätsengpass wird nicht gefördert.)

Frage:
Ich habe keine Handelsregistereintragung. Kann ich auch einen Zuschuss erhalten?
Antwort:
Sobald kein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 2 des Gewerbesteuergesetzes, sondern ein Freiberufler vorliegt, ist die Angabe der Steuernummer ausreichend. [HINWEIS von Henneberger und Partner: Nach unserer Überzeugung sind hier auch Kleingewerbetreibende (ohne Handelsregistereintrag) gemeint => also auch hier Steuernummer angeben]

Frage:
Wie kann ich einen Antrag stellen?
Antwort:
Entweder
per Email an soforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de oder
per Post an Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg oder
per Fax an 0931/380-2222
[HINWEIS von Henneberger und Partner: Dies sind die Kontaktdaten der Regierung von Unterfranken - die übrigen Adressen für Bayern haben wir bereits in unserer Veröffentlichung vom 18.03.2020 aufgeführt - Hier klicken!]



Die komplette Veröffentlichung mit noch weiteren Fragen und Antworten finden Sie hier:

Fragen und Antworten zur Soforthilfe für Unternehmen und Freiberufler
(Regierung von Unterfranken - Stand: 21.03.2020, 9.00 Uhr)





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Hinweis:
Die Lage ist derzeit sehr unübersichtlich und es ergeben sich ständige Änderungen. Wir können deshalb keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Angaben und Links aktuell und vollständig sind.
Diese Information stellt keine Rechtsberatung dar und kann keinesfalls eine individuelle Beratung ersetzen.


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