Henneberger Parter Steuerberater Würzburg

Corona - Aktuelle Informationen 20.05.2020


HENNEBERGER UND PARTNER STEUERBERATER WÜRZBURG

Auch wenn sich das Leben mittlerweile in vielen Bereichen wieder normalisiert – die Auswirkungen der Corona-Pandemie werden uns noch lange begleiten. Wir informieren Sie mit diesem Sonderrundschreiben wieder über relevante Themen und unterstützen Sie auch weiterhin bei der Bewältigung der Corona-Krise. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie Fragen haben oder unsere Unterstützung benötigen!

Diese und weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Sonderseite Corona unter
https://www.henneberger-partner.de/corona


Corona Soforthilfe



Ende der Antragsfrist am 31.05.2020!
Vereine: Nach aktuellen Informationen wird die Soforthilfe auch für Vereine gewährt, wenn sich diese im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bzw. Zweckbetriebe unternehmerisch betätigen und aufgrund der Corona-Krise Liquiditätsprobleme haben.
Hinweis des Bayerischen Wirtschaftsministeriums: Durch die zwischenzeitliche Erhöhung der Förderbeträge kann es vorkommen, dass ein ergänzender Antrag bzw. ein zweiter Antrag zu stellen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Verbescheidung eines Antrags die jeweils geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Verbescheidung zu Grunde gelegt wird. Dies kann dazu führen, dass ein Aufstockungsantrag unter Umständen anders behandelt wird als der bereits verbeschiedene Erstantrag.
Erneute Antragstellung: Die bayerischen Regierungsbezirke fragen momentan verstärkt die Antragsteller nach Daten ab. Dabei wird teilweise nur ein 3 Tage langer Antwortzeitraum gewährt. Sollte die Ablehnung des Antrags auf eine nicht oder nicht ausreichende Begründung oder auf einem nicht konkret bezifferten Liquiditätsengpass beruhen, kann bis zum 31.05.2020 ein neuer Antrag auf Gewährung der Soforthilfe über das Online-Tool auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft gestellt werden. Es wird empfohlen, sich vor der Stellung des Antrags auf der Internetseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums nochmals ausführlich über die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe zu informieren. Insbesondere bei den laufend aktualisierten FAQs finden sich hilfreiche Informationen.


Die spezifischen Regelungen in Ihrem Bundesland finden Sie auf der jeweiligen Internetseite. Eine Übersicht der zuständigen Behörden oder Stellen in den Bundesländern finden Sie auf unserer Homepage im Sonderrundschreiben #5 vom 31.03.2020.


Hilfsprogramm für Künstler, Kunst- und Medienschaffende – Neue Bedingungen


Das bayerische Hilfsprogramm wurde aufgestockt und der Kreis der Berechtigten erweitert. Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit Hauptwohnsitz in Bayern, wenn sie nach Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder nachweisen können, dass sie ihren Lebensunterhalt überwiegend mit erwerbsmäßiger künstlerischer Tätigkeit verdienen, auch wenn sie nicht über die KSK versichert sind, inhaltlich aber die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen. Mit diesem „Modell KSK Plus“ werden die Kriterien für eine Mitgliedschaft angelegt, ohne formal eine KSK-Mitgliedschaft zu fordern, was etwa punktuell beschäftigten Künstlerinnen und Künstlern (z.B. Schauspielerinnen und Schauspielern) eine Unterstützung ermöglicht.
Die Künstlerinnen und Künstler sollen über drei Monate monatlich bis zu 1.000 Euro erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen aufgrund der Corona-Pandemie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichen.

Die Online-Antragstellung ist unter diesem Link möglich https://www.kuenstlerhilfe-corona.bayern

Informationen zu Hilfsprogrammen des Bundes für Kultur- und Medienschaffende finden Sie hier
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-kultur-1735378



Schnellkredit der LfA Förderbank Bayern


Zur Unterstützung von Kleinstunternehmen, die im Zuge der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, hat die LfA einen Schnellkredit mit obligatorischer 100%iger Haftungsfreistellung der Hausbank eingeführt. Antragsberechtigt in diesem neuen Programm sind erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen, Einzelunternehmer und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Mitarbeitern, die über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern verfügen, seit mindestens 01.10.2019 am Markt aktiv sind sowie zum 31.12.2019 nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition einzustufen waren und zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufwiesen. Einen Überblick zu allen Förderprogrammen der LfA finden Sie hier:
https://lfa.de/website/de/aktuelles/_informationen/Coronavirus/index.php

Über die bundesweiten Förderprogramme der KfW hatten wir bereits informiert.


Elternhilfe Corona


Eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG), die zum 30.03.2020 in Kraft getreten ist, soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können. So können Arbeitgeber und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber in Vorleistung gehen, also ihren Arbeitnehmer das Entgelt fortzahlen, auch wenn diese nicht arbeiten. Ansprechperson der Arbeitnehmer sind entsprechend ihre Arbeitgeber.


Kostenerstattung bei Quarantäne


Nach uns bekannter Rechtsauffassung ist im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne für einen Arbeitnehmer folgendes zu beachten:
Wenn § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder tarifvertraglich nicht ausgeschlossen wurde, dann besteht offenbar kein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach dem Infektionsschutzgesetz. (Vereinfacht gesagt ist in § 616 BGB geregelt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat, auch wenn er die vereinbarte Arbeitsleistung wegen persönlicher Verhinderung nicht erbringen kann.) Allerdings gibt es auch andere Rechtsauffassungen zu dieser Thematik. Für eine rechtssichere Beurteilung des Sachverhalts im Einzelfall müsste ggf. ein Arbeitsrechtler hinzugezogen werden.
Informationen zu dieser Problematik finden Sie auf der Homepage des Bundesarbeitsministeriums:
https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-corona/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html



Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Diese Information stellt keine Rechtsberatung dar und kann keinesfalls eine individuelle Beratung ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen aus Würzburg

Matthias Henneberger, StB/Dipl.-Hdl.
Ulrich Henneberger, StB/Dipl.-Kfm.


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Hinweis:
Die Lage ist derzeit sehr unübersichtlich und es ergeben sich ständige Änderungen. Wir können deshalb keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Angaben und Links aktuell und vollständig sind.
Diese Information stellt keine Rechtsberatung dar und kann keinesfalls eine individuelle Beratung ersetzen.

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