Henneberger Parter Steuerberater Würzburg

Corona - Aktuelle Informationen 17.02.2021 - Aktuelle Hilfen


HENNEBERGER UND PARTNER STEUERBERATER WÜRZBURG

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe - Was ist zu beachten?

Seit fast einem Jahr begleitet uns die Corona-Pandemie und ein Ende ist noch nicht in Sicht. Um die teilweise schwerwiegenden Auswirkungen für Unternehmen und Selbstständige abzumildern, haben Bund und Länder inzwischen eine Vielzahl von Hilfsprogrammen aufgesetzt. In der Praxis mussten wir feststellen, dass diese Programme den Betroffenen nur unzureichend, teilweise noch gar nicht geholfen haben. Auch ist die Antragstellung aufwändig und kompliziert – anders als dies von der Politik kommuniziert wird.

Nunmehr ist auch eine Antragstellung für die Überbrückungshilfe III sowie die Neustarthilfe möglich. Bei der Überbrückungshilfe III werden anteilig Fixkosten abhängig vom monatlichen Umsatzrückgang erstattet. Erfreulicherweise erfasst die Überbrückungshilfe III dabei deutlich mehr betroffene Unternehmen als die bisherigen Programme.

Die wichtigsten Informationen zur Überbrückungshilfe III

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen, gemeinnützige Unternehmen, Organisationen und Vereine,
die in einem Monat im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Vergleichsmonat im Jahr 2019 oder wahlweise(*) zum monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 erlitten haben. Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.

(* Das Wahlrecht gilt nicht für Unternehmen ab 50 Beschäftigte oder Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme ab 10 Mio. Euro)

Die anteilige Erstattung der Fixkosten erfolgt für jeden einzelnen Monat in Höhe von
90 % bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
60 % bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
40 % bei Umsatzeinbruch zwischen 30 % und unter 50 %

Förderfähig sind im Förderzeitraum fortlaufend anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten. Entscheidend ist nicht das Bezahl- oder Rechnungsdatum, sondern die Fälligkeit. Damit ist ein erheblicher Arbeitsaufwand für die korrekten Periodisierung der Kosten nach Fälligkeit verbunden.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie in den FAQ des BMWi - hier der direkte Link

Die Antragstellung ist ausschließlich über einen prüfenden Dritten möglich. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn wir für Sie prüfen sollen, ob für Sie ein Antrag in Betracht kommt. Wir senden Ihnen dann detaillierte Informationen zu den von Ihnen benötigten Angaben.


Die wichtigsten Informationen zur Neustarthilfe

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, für welche aber die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht lohnend ist.
Antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige aller Branchen im Haupterwerb, die weniger als eine/n Angestellte/n (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigen, bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind und keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen.
Unter bestimmten Bedingungen gelten (bei Künstlern) auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Prüfung der Antragsberechtigung der Neustarthilfe als selbständige Tätigkeit.

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen sogenannten Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro.

Antragstellung erfolgt (anders als die Überbrückungshilfe III) durch den Soloselbständigen elektronisch über das Antragsportal. Die Anmeldung/Identifizierung erfolgt mittels ELSTER-Zertifikat. Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist erst in der Endabrechnung möglich. Die Endabrechnung über ein Online-Tool ist verpflichtend bis spätestens am 31. Dezember 2021.

Informationen zur Neustarthilfe finden Sie in den FAQ des BMWi - hier der direkte Link

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