Corona - Aktuelle Informationen 08.07.2020 - USt Spezial

Seit dem 1. Juli gelten die reduzierten Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 %. Die auf ein halbes Jahr befristete Umsatzsteuersatzsenkung führt bei Ihnen als Unternehmerin und Unternehmer zu verschiedenen Herausforderungen und Fragen.
Grundsätzlich gilt:
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.
- Bei einer Lieferung ist der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht entscheidend. Wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt (z. B. mit Aufgabe zur Post). Bei Werklieferungen ist regelmäßig die Abnahme maßgeblich.
- Bei einer sonstigen Leistung ist der Zeitpunkt der Vollendung relevant.
Die Steuersatzänderung gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer.
Für alle Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab dem 01.07.2020 und bis zum 31.12.2020 ausgeführt werden, gelten die reduzierten USt-Sätze von 16 % bzw. 5 %.
In der Rechnung überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer:
Wird für eine Lieferung oder sonstige Leistung, die ab dem 01.07.2020 ausgeführt wurde, fälschlicherweise 19 % (bzw. 7 %) Umsatzsteuer berechnet, so handelt es sich um einen unrichtigen Steuerausweis. Die Umsatzsteuer muss an das Finanzamt abgeführt werden. Der Rechnungsempfänger hat jedoch nur den Vorsteuerabzug in Höhe von 16 % (bzw. 5 %).
Übergangsregelung:
Für im Juli ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen gilt eine Übergangsregelung. Hier wird – entgegen des oben erläuterten Grundsatzes – ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen (überhöhten) Steuersatzes gewährt.
Wichtig:
Bitte prüfen Sie jede Rechnung, ob der ausgewiesene USt-Satz dem Liefer-/Leistungsdatum entspricht. Für die im Juli ausgeführten Lieferungen und Leistungen kann noch die Übergangsregelung genutzt werden. Danach aber nicht mehr!
Gleiches gilt für Ihre Ausgangsrechnungen: stellen Sie sicher, dass der von Ihnen ausgewiesene USt-Satz dem tatsächlichen Liefer-/Leistungsdatum entspricht.
Aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen kann es sinnvoll sein, auf die Anforderung einer berichtigten Rechnung und entsprechend anteilig auf den (höheren) Vorsteuerabzug zu verzichten. Bsp.: Eine nach dem 01.07. erbrachte Leistung wurde fälschlicherweise mit 19 % USt in Rechnung gestellt. Zulässig ist ein Vorsteuerabzug i. H. v. 16 %. Die zuviel gezahlte USt bleibt immerhin als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei einer Rechnung über 100 ¤ zzgl. 19 % USt geht es hier um einen Vorsteuerbetrag i. H. v. rund 2,60 ¤, der Ihnen verloren geht.
Besonderheiten beim Weinbau und andere USt-Pauschalierer:
Eine Anpassung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder für die Vorsteuerpauschalierung ist nicht erfolgt. Allerdings wird bei nicht begünstigten holzwirtschaftlichen Produkten und alkoholischen Getränken im zweiten Halbjahr 2020 auch der abgesenkte Regelsteuersatz von 16 % angewendet, so dass es dort faktisch zu einer Belastung von 5,3% statt 8,3% kommt.
Dauerleistungen wie z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, etc.:
Hier ist entscheidend, ob es sich um Teilleistungen handelt (z. B. monatliche Miete) oder ob die Dauerleistung insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum abgerechnet wird (z. B. Wartungsvertrag für ein Jahr). Soweit Teilleistungen vorliegen, entsteht die Umsatzsteuer für alle Teilleistungen, die bis zum 30.06.2020 ausgeführt worden sind, noch mit dem alten Regelsteuersatz von 19 % bzw. 7 %. Für alle Teilleistungen, die in der Zeit zwischen dem 01.07. und dem 31.12.2020 ausgeführt werden, gilt der Steuersatz von 16 % bzw. 5 %.
Achtung:
Wurde eine Dauerleistung (z. B. IT-Wartung, Domaingebühr o. ä.) für das gesamte Jahr 2020 bereits Anfang des Jahres insgesamt in Rechnung gestellt, so wurde hier die Umsatzsteuer mit 19 % und damit überhöht ausgewiesen. Die Leistung „IT-Wartung für das Jahr 2020“ wird erst mit Vollendung der Leistung am 31.12.2020 ausgeführt. Damit gilt hierfür der USt-Satz zum 31.12., nämlich 16 %.
Gleiches gilt generell für alle Dienstleistungen / sonstige Leistungen, die möglicherweise im Voraus in Rechnung gestellt wurden, jedoch erst im 2. Halbjahr 2020 vollendet werden.
Bitte prüfen Sie auch rückwirkend relevante Rechnungen und fordern Sie gegebenenfalls berichtigte Rechnungen an. Zudem teilen Sie uns bitte mit der Buchführung mit, wenn bei Ihnen solche Fälle vorkommen und wir eine Korrektur in der Buchführung vornehmen müssen.
Für Dauerrechnungen oder Mietverträge genügt eine Ergänzung. In dieser muss eindeutig auf die zugrunde liegende Dauerrechnung bzw. den Mietvertrag Bezug genommen werden und der für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 gültige USt-Satz ausgewiesen werden. Eine Beispiel, wie eine solche Ergänzung aussehen könnte finden Sie hier:
USt-Ergaenzung-zur-Dauerrechnung
Wichtig: Es muss auch der Überweisungstext (Daueraufträge kontrollieren!) angepasst werden. Bsp. „Miete 1.000 ¤ zzgl. USt 16 % 160 ¤“
In einer Kurzinformation des Bayerischen Landesamts für Steuern werden verschiedene Fragestellungen erläutert. Die Kurz-Info finden Sie mit diesem Link!
Das ausführliche BMF-Schreiben zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes v. 30.06.2020 finden Sie hier:
BMF-Schreiben vom 30.06.2020
Gerne stehen wir Ihnen für alle Fragen zur Senkung der Umsatzsteuersätze zur Verfügung. Bitte melden Sie sich bei uns!