Henneberger Parter Steuerberater Würzburg

Corona - Aktuelle Informationen 06.11.2020 - Novemberhilfe


HENNEBERGER UND PARTNER STEUERBERATER WÜRZBURG

Mit dem sogenannten "November Lockdown" hatten Bund und Länder unter anderem beschlossen, die von den neuen Restriktionen betroffenen Unternehmen mit 75 % des im Vergleichsmonat des Vorjahres erzielten jeweiligen Umsatzes zu entschädigen. Nach aktuellen Informationen wird die Beantragung dieser „Novemberhilfe“ erst in der letzten Novemberwoche möglich sein.

Die für November beschlossenen Einschränkungen gelten unter anderem für Hotellerie und Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Dienstleister in den Bereichen Fitness und Körperpflege. Diese müssen in diesem Monat ihre Tätigkeit ganz oder überwiegend einstellen. Als direkt Betroffene sollen alle privaten und öffentlichen Unternehmen, Vereine und sonstigen Einrichtungen, die dadurch finanzielle Verluste hinnehmen müssen, in den Genuss der „Novemberhilfe“ kommen können. Antragsberechtigt sollen aber auch Unternehmen sein, die „nachweislich und regelmäßig“ mindestens 80 % ihres Umsatzes durch Geschäftsbeziehungen zu direkt Betroffenen erzielen.
Ausnahmeregelungen sollen gelten für Solo-Selbständige sowie für Unternehmer, die erst nach Herbst 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben. Sie sollen den durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2019 oder 2020 als Berechnungsgrundlage ihrer Entschädigungsansprüche geltend machen können.

Gastronomen dürfen auch unter den verschärften Corona-Regeln Speisen außer Haus verkaufen. Ihr Entschädigungsanspruch soll daher allein nach dem Umsatz berechnet werden, den sie im November 2019 an den Restauranttischen erzielt haben. Damit soll sichergestellt werden, dass sie Laufkundschaft mit „to-go-Angeboten“ in unbegrenztem Umfang bedienen können, ohne dass sich dadurch ihr Anspruch verringert. Ähnliches soll für Hotels gelten, die in diesem Monat noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Solange sie damit nicht mehr als 25 % des Umsatzes aus dem November 2019 generieren, soll ihr Anspruch auf die „Novemberhilfe“ ungeschmälert bleiben.

Die Antragstellung erfolgt wie bei der Überbrückungshilfe www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, sollen unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Bereits beantragt werden kann die „Überbrückungshilfe Phase 2“ für die Fördermonate September bis Dezember 2020. Hierzu werden wir Sie in einem eigenen Sonderrundschreiben im Laufe der nächsten Woche informieren. Auch werden wir Sie nochmals über Details der „Novemberhilfe“ informieren, sobald diese bekannt sind.

Die Eckdaten zur Novemberhilfe - Stand 06.11.2020


Die Eckdaten zur Novemberhilfe - Stand 06.11.2020



FAQ zur Novemberhilfe - Stand 06.11.2020


Hier gibt es die FAQs zur Novemberhilfe




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