Henneberger Parter Steuerberater Würzburg

Mindestlohn


HENNEBERGER UND PARTNER STEUERBERATER WÜRZBURG


Vorlage zur Dokumentation der Arbeitszeit


Vorlage zur Dokumentation der Arbeitszeit als Excel-Tool



Informationen zum Mindestlohn



WICHTIGE INFORMATION!
Mindestlohn ab 01.01.2015: Das müssen Sie beachten!

Zum 01.01.2015 tritt deutschlandweit für alle Branchen ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde in Kraft. Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern diesen Mindestlohn zu zahlen. Aber auch wenn Sie selbst keine Arbeitnehmer beschäftigen sind Sie unter Umständen vom Mindestlohn betroffen.

Bitte beachten Sie die Änderungen, die sich bei der Beschäftigung von Minijobbern ergeben. Denn arbeiten diese bei jährlicher Betrachtung regelmäßig mehr als 52,9 Stunden pro Monat, würde das einen Monatslohn über 450,00 Euro ergeben und die Beschäftigung wäre dann sozialversicherungspflichtig. Wir empfehlen Ihnen dringend, die bestehenden Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und des monatlichen Entgelts sowie Sonderzuwendungen zu prüfen. Bitte teilen Sie uns Änderungen rechtzeitig mit.

Mindestens ebenso stark trifft Sie die neue Aufzeichnungspflicht: Ab 01.01.2015 müssen für alle Minijobber, kurzfristig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer in den Branchen, die zur Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn verpflichtet sind (§2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes), Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Gehören Sie einer dieser sofortmeldepflichtigen Branchen an, müssen Sie die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer aufzeichnen, also auch diejenigen mit festem Entgelt und/oder vereinbarter fester Arbeitszeit. Eine entsprechende Vorlage zur Arbeitszeitdokumentation stellen wir Ihnen zur Verfügung. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen.
(Kopiervorlage zur Dokumentation der Arbeitszeit und eine elektronisch ausfüllbare Excel-Vorlage auf dieser Seite)

Sorgfalt ist auch geboten, wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oder Werksleistungen beauftragen. Denn Sie stehen in der Haftung, wenn dieses seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich von allen Subunternehmern und allen Auftragnehmern eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass diese den Mindestlohn bezahlen.

Wir raten Ihnen dringend, diese Vorgaben konsequent zu beachten. Die Einhaltung des Mindestlohns wird von der Zollverwaltung kontrolliert und Verstöße werden mit hohen Geldbußen geahndet. Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, können zudem von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Insbesondere die Verletzung der oben genannten Aufzeichnungspflichten (z.B. für Minijobs) wird durch die Sozialversicherungsprüfung sehr sicher aufgedeckt.

Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gelten für Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern bereits einen allgemein verbindlichen Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem Tarifvertragsgesetz zahlen. Wir raten Ihnen dringend zu prüfen, ob für Ihre Branche eine dieser Ausnahmeregelungen zum Stichtag 01.01.2015 greift und Sie ggf. noch nicht gesetzlich verpflichtet sind, 8,50 Euro zu zahlen.

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Änderungen. Bei Fragen zum Thema Mindestlohn beraten wir Sie gerne. Bitte melden Sie sich bei uns.

Mit freundlichen Grüßen

HENNEBERGER und Partner - Steuerberater




Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Mindestlohn


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